§ 304 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der SCE-Betriebsrat hat

1.

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

2.

im Fall von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 289 Abs. 2) unverzüglich einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 291 oder 292 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen über die Beteiligung der Dienstnehmer kraft Gesetzes weiterhin anzuwenden sind.

(2) Im Fall eines Beschlusses, eine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 auszuhandeln, hat der SCE-Betriebsrat die Aufgabe, in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen§ 304 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Kommt innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 287) keine Vereinbarung zustande, finden die Bestimmungen über die Beteiligung der Dienstnehmer kraft Gesetzes weiterhin Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.2021
(1) Der SCE-Betriebsrat hat

1.

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

2.

im Fall von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 289 Abs. 2) unverzüglich einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 291 oder 292 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen über die Beteiligung der Dienstnehmer kraft Gesetzes weiterhin anzuwenden sind.

(2) Im Fall eines Beschlusses, eine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 auszuhandeln, hat der SCE-Betriebsrat die Aufgabe, in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen§ 304 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Kommt innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 287) keine Vereinbarung zustande, finden die Bestimmungen über die Beteiligung der Dienstnehmer kraft Gesetzes weiterhin Anwendung.

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