§ 310 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 292 mitwirken, ist § 242 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Ablauf des Mandats weiter besteht§ 310 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 291 und 292) oder nach § 303 über den Inhalt der Unterrichtungen und über die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 292 mitwirken, ist § 242 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Ablauf des Mandats weiter besteht§ 310 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 291 und 292) oder nach § 303 über den Inhalt der Unterrichtungen und über die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

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