§ 311 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Rechte der Dienstnehmervertreter

§ 311

(1) Auf

1.

die österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,

2.

die Dienstnehmervertreter, die an einem vereinbarten Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 292 mitwirken,

3.

die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,

sind die §§ 242 Abs 2 erster Satz und Abs 3, 243 sowie 247 bis 249 anzuwenden, wenn diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind.

(2) Unbeschadet des § 245 Abs 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Tätigkeitsdauer unter Fortzahlung des Entgeltes§ 311 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Rechte der Dienstnehmervertreter

§ 311

(1) Auf

1.

die österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,

2.

die Dienstnehmervertreter, die an einem vereinbarten Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 292 mitwirken,

3.

die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,

sind die §§ 242 Abs 2 erster Satz und Abs 3, 243 sowie 247 bis 249 anzuwenden, wenn diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind.

(2) Unbeschadet des § 245 Abs 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Tätigkeitsdauer unter Fortzahlung des Entgeltes§ 311 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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