§ 312 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 312

(1) § 239 ist auf Europäische Genossenschaften nicht anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist§ 312 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs 1 ist § 239 anzuwenden:

1.

auf Europäische Genossenschaften, die den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegen;

2.

auf Tochtergesellschaften von Europäischen Genossenschaften mit Sitz im Land Salzburg.

(3) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Land Salzburg verlegt, ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.

(4) Die Bestimmungen des 8. Abschnitts bleiben unberührt.

(5) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Land Salzburg, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach der Eintragung der Europäischen Genossenschaft fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den §§ 216 bis 238 weiterhin wahrnehmen können.

(6) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene gesetzlichen Bestimmungen, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, keine Anwendung, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.05.2009 bis 31.12.2021
Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 312

(1) § 239 ist auf Europäische Genossenschaften nicht anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist§ 312 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs 1 ist § 239 anzuwenden:

1.

auf Europäische Genossenschaften, die den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegen;

2.

auf Tochtergesellschaften von Europäischen Genossenschaften mit Sitz im Land Salzburg.

(3) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Land Salzburg verlegt, ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.

(4) Die Bestimmungen des 8. Abschnitts bleiben unberührt.

(5) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Land Salzburg, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach der Eintragung der Europäischen Genossenschaft fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den §§ 216 bis 238 weiterhin wahrnehmen können.

(6) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene gesetzlichen Bestimmungen, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, keine Anwendung, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.

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