§ 316 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 316

(1) Die §§ 3, 4 Abs 1, 14a, 14b, 49a, 67, 67a, 68 Abs 1 und 4, 69, 70 Abs 1, 71, 72, 72a, 73, 75 Abs 1 und 6, 76 Abs 2a, 78 Abs 3, 85 Abs 1, 86 Abs 1, 87 bis 105d, 106 Abs 1, 108a, 109 Abs 7, 110 Abs 1, 110a, 111, 113, 118 Abs 1 und 2, 119 Abs 5, 123, 131, 132 Abs 2, 5 und 6, 134 Abs 3, 5, 6 und 6a, 219a, 234 Abs 3, 240, 266 Abs 1a und 2 sowie 267 bis 271 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2000 treten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 29§ 316 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2000 in Kraft.

(2) Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern tritt in Kraft:

in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig

1.

mehr als elf Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2001,

2.

bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2002.

Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

(3) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen der Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muss spätestens fertig gestellt sein:

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig

1.

mehr als elf Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2001,

2.

bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2002.

Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

(4) Die §§ 7 Abs 3, 17 Abs 9 und 267 Abs 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 316

(1) Die §§ 3, 4 Abs 1, 14a, 14b, 49a, 67, 67a, 68 Abs 1 und 4, 69, 70 Abs 1, 71, 72, 72a, 73, 75 Abs 1 und 6, 76 Abs 2a, 78 Abs 3, 85 Abs 1, 86 Abs 1, 87 bis 105d, 106 Abs 1, 108a, 109 Abs 7, 110 Abs 1, 110a, 111, 113, 118 Abs 1 und 2, 119 Abs 5, 123, 131, 132 Abs 2, 5 und 6, 134 Abs 3, 5, 6 und 6a, 219a, 234 Abs 3, 240, 266 Abs 1a und 2 sowie 267 bis 271 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2000 treten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 29§ 316 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2000 in Kraft.

(2) Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern tritt in Kraft:

in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig

1.

mehr als elf Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2001,

2.

bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2002.

Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

(3) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen der Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muss spätestens fertig gestellt sein:

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig

1.

mehr als elf Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2001,

2.

bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2002.

Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

(4) Die §§ 7 Abs 3, 17 Abs 9 und 267 Abs 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten