§ 321 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 321

(1) Die §§ 7 Abs 2, 11 Abs 1, 2, 4a bis 4f und 9, 11a, 22 Abs 4, 37a Abs 4, 5, 5a und 6, 43 Abs 1, 50a Abs 1 und 1a, 50f Abs 1a und 2, 50g, 50h, 50i Abs 1, 2 bis 5, 50j Abs 1 und 2, 50k Abs 1 und 3 bis 5, 50l, 50m bis 50o, 66a, 67, 67a, 68 Abs 1 bis 3, 69 Abs 1, 3 und 4, 70 Abs 1, 71, 72 Abs 1, 3 und 4, 72a Abs 1, 76 Abs 2, 84 Abs 3, 131 Abs 2, 133 Abs 3, 134d Abs 2, 134e Abs 2, 134i Abs 1, 7, 7a, 7b, 8 und 10, 134j Abs 1, 134k Abs 1 und 2, 134l Abs 3, 138 Abs 3, 156a, 157 Abs 1, 225 Abs 1, 313 Abs 1a und 314 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 treten mit 1§ 321 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Mai 2009 in Kraft.

(2) § 50h Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste (§ 19 Abs 1 Z 9 WG 2001), die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt angetreten werden.

(3) Auf die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits vereinbarten Bildungskarenzen ist § 50a Abs 1 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 weiterhin anzuwenden.

(4) Die §§ 50f bis 50o in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 sind auf die im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden freien Dienstverhältnisse (§ 50f Abs 1a) mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf die unmittelbar darauf nachfolgenden, mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossenen freien Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen nicht anzuwenden.

(5) Der zweite Satz des § 50g Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 ist auf die im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden freien Dienstverhältnisse (§ 50f Abs 1a) nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
§ 321

(1) Die §§ 7 Abs 2, 11 Abs 1, 2, 4a bis 4f und 9, 11a, 22 Abs 4, 37a Abs 4, 5, 5a und 6, 43 Abs 1, 50a Abs 1 und 1a, 50f Abs 1a und 2, 50g, 50h, 50i Abs 1, 2 bis 5, 50j Abs 1 und 2, 50k Abs 1 und 3 bis 5, 50l, 50m bis 50o, 66a, 67, 67a, 68 Abs 1 bis 3, 69 Abs 1, 3 und 4, 70 Abs 1, 71, 72 Abs 1, 3 und 4, 72a Abs 1, 76 Abs 2, 84 Abs 3, 131 Abs 2, 133 Abs 3, 134d Abs 2, 134e Abs 2, 134i Abs 1, 7, 7a, 7b, 8 und 10, 134j Abs 1, 134k Abs 1 und 2, 134l Abs 3, 138 Abs 3, 156a, 157 Abs 1, 225 Abs 1, 313 Abs 1a und 314 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 treten mit 1§ 321 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Mai 2009 in Kraft.

(2) § 50h Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste (§ 19 Abs 1 Z 9 WG 2001), die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt angetreten werden.

(3) Auf die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits vereinbarten Bildungskarenzen ist § 50a Abs 1 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 weiterhin anzuwenden.

(4) Die §§ 50f bis 50o in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 sind auf die im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden freien Dienstverhältnisse (§ 50f Abs 1a) mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf die unmittelbar darauf nachfolgenden, mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossenen freien Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen nicht anzuwenden.

(5) Der zweite Satz des § 50g Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 ist auf die im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden freien Dienstverhältnisse (§ 50f Abs 1a) nicht anzuwenden.

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