§ 10 LEG § 10

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999
Recht zur Versorgung über Direktleitungen

§ 10

Die Betreiber von angezeigten Übertragungsnetzen haben das Recht, ihre Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassenen KundenNetzzugangsberechtigten gegebenenfalls auch in Versorgungsgebieten von Betreibern von Verteilernetzen über Direktleitungen zu versorgen.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001
Recht zur Versorgung über Direktleitungen

§ 10

Die Betreiber von angezeigten Übertragungsnetzen haben das Recht, ihre Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassenen KundenNetzzugangsberechtigten gegebenenfalls auch in Versorgungsgebieten von Betreibern von Verteilernetzen über Direktleitungen zu versorgen.

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