§ 13 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.9999

Konzessionsverfahren

§ 13

(1) Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber jenes Elektrizitätsunternehmen, das eine Konzession zur Verteilung elektrischer Energie im beantragten Verteilungsgebiet besitzt, Parteistellung.

(3) Im Konzessionsverfahren sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer für Salzburg sowie die im beantragten Verteilungsgebiet liegenden Gemeinden zu hören.

(4) Wenn sich das vorgesehene Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Landesregierungen vorzugehen.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 01.03.2006 bis 24.03.2009

Konzessionsverfahren

§ 13

(1) Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber jenes Elektrizitätsunternehmen, das eine Konzession zur Verteilung elektrischer Energie im beantragten Verteilungsgebiet besitzt, Parteistellung.

(3) Im Konzessionsverfahren sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer für Salzburg sowie die im beantragten Verteilungsgebiet liegenden Gemeinden zu hören.

(4) Wenn sich das vorgesehene Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Landesregierungen vorzugehen.

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