§ 15 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

Ausübung der Konzession

§ 15

(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt (Pächter). Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Die Wahrnehmung sämtlicher Pflichten eines Verteilernetzbetreibers kann auch im Weg einer Betriebsführung auf fremde Rechnung erfolgen. Davon unberührt bleiben die sich aus § 12 Abs 4 bis 6 ergebenden Voraussetzungen für die Konzessionserteilung.

(2) Der Konzessionsinhaber und bei Verpachtung der Pächter können für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer bestellen. Konzessionsinhaber, die keine Verpachtung der Konzession vorgenommen haben, und Pächter haben einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn sie die im § 12 Abs 2 geforderte fachliche Befähigung nicht aufweisen oder den Hauptwohnsitz oder Sitz (Hausverwaltung, Hauptniederlassung) nicht im Inland haben.

(3) Die Bestellung eines Pächters oder Geschäftsführers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die geforderten Voraussetzungen (§ 12 Abs 2 und für Pächter sinngemäß auch Abs 3 Z 1, 3 und 5) vorliegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Dies und das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber bzw Pächter der Konzession unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 07.07.1999 bis 28.02.2006

Ausübung der Konzession

§ 15

(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt (Pächter). Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Die Wahrnehmung sämtlicher Pflichten eines Verteilernetzbetreibers kann auch im Weg einer Betriebsführung auf fremde Rechnung erfolgen. Davon unberührt bleiben die sich aus § 12 Abs 4 bis 6 ergebenden Voraussetzungen für die Konzessionserteilung.

(2) Der Konzessionsinhaber und bei Verpachtung der Pächter können für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer bestellen. Konzessionsinhaber, die keine Verpachtung der Konzession vorgenommen haben, und Pächter haben einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn sie die im § 12 Abs 2 geforderte fachliche Befähigung nicht aufweisen oder den Hauptwohnsitz oder Sitz (Hausverwaltung, Hauptniederlassung) nicht im Inland haben.

(3) Die Bestellung eines Pächters oder Geschäftsführers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die geforderten Voraussetzungen (§ 12 Abs 2 und für Pächter sinngemäß auch Abs 3 Z 1, 3 und 5) vorliegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Dies und das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber bzw Pächter der Konzession unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

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