§ 19 LEG (weggefallen)

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.9999
Abnahmepflicht

§ 19

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihr Verteilernetz angeschlossenen und anerkannten Ökostromanlagen zu den gemäß § 34 Abs 1 ElWOG§ 19 LEG bestimmten Mindestpreisen in folgendem Ausmaß je Jahr, bezogen auf die Menge elektrischer Energie, die an dem Verteilernetz angeschlossene Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr abgegeben worden ist, abzunehmen:

1.

in den Jahren ab 1. Oktober 2001 mindestens 1 %,

2.

in den Jahren ab 1. Oktober 2003 mindestens 2 %,

3.

in den Jahren ab 1. Oktober 2005 mindestens 3 %,

4.

in den Jahren ab 1. Oktober 2007 mindestens 4 %. Darüber hinaus besteht eine Abnahmepflicht von solchem Ökostrom zu Marktpreisen im Ausmaß von 50 % der gemäß dem ersten Satz im jeweiligen Jahr abzunehmenden Energiemenge.

(2) Wird das im Abs 1 erster Satz festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußernseit 24.03.2009 weggefallen. Die anderen Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die derart erworbene Ökoenergie auf ihre Verpflichtung gemäß Abs 1 anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers, des Käufers, jeweils mit Namen und Anschrift, und des Datums des Verkaufs mittels automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben.

(3) Bei Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil gilt die erzeugte elektrische Energie nur in dem Ausmaß als Ökoenergie, das dem Anteil der eingesetzten Biomasse am Gesamtenergieeinsatz, bezogen auf den spezifischen Heizwert, entspricht.

(4) Auf die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auch jene Ökoenergie anzurechnen, die von einem Verteilernetzbetreiber außerhalb des Landes Salzburg, aber in Österreich erworben wird.

(5) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs 1 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.

(6) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs 1 besteht.

(7) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Absätze 5 und 6 sind anzuwenden.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 24.03.2009 bis 24.03.2009
Abnahmepflicht

§ 19

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihr Verteilernetz angeschlossenen und anerkannten Ökostromanlagen zu den gemäß § 34 Abs 1 ElWOG§ 19 LEG bestimmten Mindestpreisen in folgendem Ausmaß je Jahr, bezogen auf die Menge elektrischer Energie, die an dem Verteilernetz angeschlossene Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr abgegeben worden ist, abzunehmen:

1.

in den Jahren ab 1. Oktober 2001 mindestens 1 %,

2.

in den Jahren ab 1. Oktober 2003 mindestens 2 %,

3.

in den Jahren ab 1. Oktober 2005 mindestens 3 %,

4.

in den Jahren ab 1. Oktober 2007 mindestens 4 %. Darüber hinaus besteht eine Abnahmepflicht von solchem Ökostrom zu Marktpreisen im Ausmaß von 50 % der gemäß dem ersten Satz im jeweiligen Jahr abzunehmenden Energiemenge.

(2) Wird das im Abs 1 erster Satz festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußernseit 24.03.2009 weggefallen. Die anderen Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die derart erworbene Ökoenergie auf ihre Verpflichtung gemäß Abs 1 anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers, des Käufers, jeweils mit Namen und Anschrift, und des Datums des Verkaufs mittels automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben.

(3) Bei Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil gilt die erzeugte elektrische Energie nur in dem Ausmaß als Ökoenergie, das dem Anteil der eingesetzten Biomasse am Gesamtenergieeinsatz, bezogen auf den spezifischen Heizwert, entspricht.

(4) Auf die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auch jene Ökoenergie anzurechnen, die von einem Verteilernetzbetreiber außerhalb des Landes Salzburg, aber in Österreich erworben wird.

(5) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs 1 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.

(6) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs 1 besteht.

(7) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Absätze 5 und 6 sind anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten