§ 20 LEG § 20

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

Recht zum Netzanschluss

§ 20

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb des von ihren Verteilernetzen jeweils abgedeckten Gebietes alle NetzzugangsberechtigtenEndverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen. Davon

(2) Vom Recht auf Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigtejene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.03.2018

Recht zum Netzanschluss

§ 20

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb des von ihren Verteilernetzen jeweils abgedeckten Gebietes alle NetzzugangsberechtigtenEndverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen. Davon

(2) Vom Recht auf Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigtejene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

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