§ 21 LEG § 21

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sind so zu gestalten, dass unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Pflichten gewährleistet ist und die Interessen der Endverbraucher und der Erzeuger ausreichend berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck haben die Allgemeinen Anschlussbedingungen

1.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zuzuweisen;

2.

die Leistungen der Endverbraucher in einem sachlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Betreibers des Verteilernetzes zu regeln.

(2) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control KommissionRegulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Anschlussbedingungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen und vom Elektrizitätsunternehmen den Endverbrauchern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(3) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Elektrizitäts-Control KommissionRegulierungsbehörde Änderungen in den Allgemeinen Anschlussbedingungen vorzunehmen.

Stand vor dem 09.02.2012

In Kraft vom 25.03.2009 bis 09.02.2012

(1) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sind so zu gestalten, dass unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Pflichten gewährleistet ist und die Interessen der Endverbraucher und der Erzeuger ausreichend berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck haben die Allgemeinen Anschlussbedingungen

1.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zuzuweisen;

2.

die Leistungen der Endverbraucher in einem sachlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Betreibers des Verteilernetzes zu regeln.

(2) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control KommissionRegulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Anschlussbedingungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen und vom Elektrizitätsunternehmen den Endverbrauchern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(3) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Elektrizitäts-Control KommissionRegulierungsbehörde Änderungen in den Allgemeinen Anschlussbedingungen vorzunehmen.

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