§ 26 LEG § 26

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Das Recht zur Versorgung einer Verbrauchsstätte

§ 26

(1) Die Bedingungen, zu denen Endverbraucher elektrische Energie innerhalb einer Verbrauchstätte abgeben, sind in der Verbrauchsstätte an einem allgemein zugänglichen Ort auszuhängen und den Stromabnehmern auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat über Antrag des Betreibers des umgebenden Verteilernetzes oder des Endverbrauchers, derDirektleitungen gemäß § 10 gilt auch für die elektrische Energie bezieht und weiterverteilt, festzustellen, ob eine Verbrauchsstätte (§ 5 Z 31) vorliegtkonzessionierten Betreiber von Verteilernetzen.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001

Das Recht zur Versorgung einer Verbrauchsstätte

§ 26

(1) Die Bedingungen, zu denen Endverbraucher elektrische Energie innerhalb einer Verbrauchstätte abgeben, sind in der Verbrauchsstätte an einem allgemein zugänglichen Ort auszuhängen und den Stromabnehmern auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat über Antrag des Betreibers des umgebenden Verteilernetzes oder des Endverbrauchers, derDirektleitungen gemäß § 10 gilt auch für die elektrische Energie bezieht und weiterverteilt, festzustellen, ob eine Verbrauchsstätte (§ 5 Z 31) vorliegtkonzessionierten Betreiber von Verteilernetzen.

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