§ 33c LEG § 33c

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2014 bis 31.12.9999

(1) HerkunftsnachweiseDie Landesregierung hat dem für elektrische Energie aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie den AnforderungenEnergieversorgungsangelegenheiten des Art 5 Abs 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.Bundes zuständigen Bundesminister jährlich zu übermitteln:

1.

eine im Einklang mit der im Anhang III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die im Land Salzburg erfolgte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Primärenergieträger.

(2) Im ZweifelsfallDie Landesregierung hat die Landesregierungdem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellenihre Tätigkeit gemäß § 33a zu berichten. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, ob die Voraussetzungen fürergriffen worden sind, um die Anerkennung vorliegenZuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

Stand vor dem 17.10.2014

In Kraft vom 25.03.2009 bis 17.10.2014

(1) HerkunftsnachweiseDie Landesregierung hat dem für elektrische Energie aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie den AnforderungenEnergieversorgungsangelegenheiten des Art 5 Abs 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.Bundes zuständigen Bundesminister jährlich zu übermitteln:

1.

eine im Einklang mit der im Anhang III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die im Land Salzburg erfolgte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Primärenergieträger.

(2) Im ZweifelsfallDie Landesregierung hat die Landesregierungdem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellenihre Tätigkeit gemäß § 33a zu berichten. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, ob die Voraussetzungen fürergriffen worden sind, um die Anerkennung vorliegenZuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

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