§ 34 LEG § 34

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.9999
4. Hauptstück

Stromlieferanten und Netzzugang

Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang

§ 34

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu verlangen.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 01.10.2001 bis 24.03.2009
4. Hauptstück

Stromlieferanten und Netzzugang

Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang

§ 34

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu verlangen.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

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