§ 38 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Ausübung dieser Tätigkeit zu untersagen, wenn der Stromhändler oder sonstige Lieferant dreimal wegen der Übertretung gemäß § 73 Abs. 1 Z 5 bestraft worden ist.

Stand vor dem 18.07.2017

In Kraft vom 25.03.2009 bis 18.07.2017
Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Ausübung dieser Tätigkeit zu untersagen, wenn der Stromhändler oder sonstige Lieferant dreimal wegen der Übertretung gemäß § 73 Abs. 1 Z 5 bestraft worden ist.

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