§ 42a LEG (weggefallen)

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.9999
Ausgleichsabgabenerklärung der Verteilernetzbetreiber,

Fälligkeit

§ 42a LEG

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Die abgabepflichtigen Betreiber von Verteilernetzen haben bis spätestens 31 seit 24.03.2009 weggefallen. Dezember, der auf den im § 42 Abs 2 bestimmten Zeitraum folgt, eine Ausgleichsabgabenerklärung bei der Landesregierung einzureichen (Selbstbemessung) und die Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Aus der Abgabenerklärung hat hervorzugehen:

1.

das Ausmaß des Unterbezugs in kWh unter Angabe der im Land Salzburg im zweitvorangegangenen Jahr an Endverbraucher in ihrem Verteilernetz abgegebenen elektrischen Energie in kWh;

2.

die für die Berechnung der Ausgleichsabgabenschuld herangezogene Differenz zwischen dem Marktpreis und der durchschnittlichen höheren Produktionskosten;

3.

der auf volle Euro kaufmännisch gerundete Endbetrag der Ausgleichsabgabe.

(3) Über die Abnahme von Ökoenergie haben die Ausgleichsabgabepflichtigen gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 24.03.2009 bis 24.03.2009
Ausgleichsabgabenerklärung der Verteilernetzbetreiber,

Fälligkeit

§ 42a LEG

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Die abgabepflichtigen Betreiber von Verteilernetzen haben bis spätestens 31 seit 24.03.2009 weggefallen. Dezember, der auf den im § 42 Abs 2 bestimmten Zeitraum folgt, eine Ausgleichsabgabenerklärung bei der Landesregierung einzureichen (Selbstbemessung) und die Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Aus der Abgabenerklärung hat hervorzugehen:

1.

das Ausmaß des Unterbezugs in kWh unter Angabe der im Land Salzburg im zweitvorangegangenen Jahr an Endverbraucher in ihrem Verteilernetz abgegebenen elektrischen Energie in kWh;

2.

die für die Berechnung der Ausgleichsabgabenschuld herangezogene Differenz zwischen dem Marktpreis und der durchschnittlichen höheren Produktionskosten;

3.

der auf volle Euro kaufmännisch gerundete Endbetrag der Ausgleichsabgabe.

(3) Über die Abnahme von Ökoenergie haben die Ausgleichsabgabepflichtigen gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

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