§ 43 LEG (weggefallen)

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.9999
Vorschreibung der von Stromhändlern und Endverbrauchern zu

entrichtenden Ausgleichsabgabe

§ 43 LEG

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Nach Verständigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH, dass ein ausgleichsabgabepflichtiger Stromhändler oder Endverbraucher den jeweiligen Mindestanteil für den unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum vom 1 seit 24.03.2009 weggefallen. Oktober bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen hat, hat die Landesregierung den Ausgleichsabgabepflichtigen aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder den entsprechenden Nachweis nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass die Ausgleichsabgabe entrichtet worden ist. In der Aufforderung ist die Höhe der Ausgleichsabgabe betragsmäßig bekannt zu geben.

(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die Landesregierung dem Ausgleichsabgabepflichtigen die Ausgleichsabgabe mit einem Säumniszuschlag von 4 % vorzuschreiben. Der Endbetrag der Ausgleichsabgabe ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 24.03.2009 bis 24.03.2009
Vorschreibung der von Stromhändlern und Endverbrauchern zu

entrichtenden Ausgleichsabgabe

§ 43 LEG

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Nach Verständigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH, dass ein ausgleichsabgabepflichtiger Stromhändler oder Endverbraucher den jeweiligen Mindestanteil für den unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum vom 1 seit 24.03.2009 weggefallen. Oktober bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen hat, hat die Landesregierung den Ausgleichsabgabepflichtigen aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder den entsprechenden Nachweis nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass die Ausgleichsabgabe entrichtet worden ist. In der Aufforderung ist die Höhe der Ausgleichsabgabe betragsmäßig bekannt zu geben.

(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die Landesregierung dem Ausgleichsabgabepflichtigen die Ausgleichsabgabe mit einem Säumniszuschlag von 4 % vorzuschreiben. Der Endbetrag der Ausgleichsabgabe ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

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