§ 45a LEG § 45a

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren und bei der Bewilligung betreffend die Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung ab 2.150 Volllaststunden auf Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, sind neben den Bestimmungen dieses Abschnitts auch die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf dessen GrundlageBasis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften).

(2) Dem Ansuchen um Bewilligung einer unter Abs 1 fallenden Anlage sind neben den Beilagen gemäß § 46 auch die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und dem Jagdgesetz 1993 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Die Erteilung der Bewilligung gemäß § 48 für eine unter Abs 1 fallende Anlage setzt weiters voraus, dass die Errichtung oder Erweiterung der Anlage auch nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf dessen GrundlageBasis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bewilligt werden kann. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtlichenaturschutz- und jagdrechtliche Bewilligung.

Stand vor dem 17.10.2014

In Kraft vom 01.05.2013 bis 17.10.2014

(1) Im Verfahren und bei der Bewilligung betreffend die Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung ab 2.150 Volllaststunden auf Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, sind neben den Bestimmungen dieses Abschnitts auch die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf dessen GrundlageBasis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften).

(2) Dem Ansuchen um Bewilligung einer unter Abs 1 fallenden Anlage sind neben den Beilagen gemäß § 46 auch die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und dem Jagdgesetz 1993 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Die Erteilung der Bewilligung gemäß § 48 für eine unter Abs 1 fallende Anlage setzt weiters voraus, dass die Errichtung oder Erweiterung der Anlage auch nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf dessen GrundlageBasis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bewilligt werden kann. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtlichenaturschutz- und jagdrechtliche Bewilligung.

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