§ 56 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Weitere gemeinsame Bestimmungen

Beurkundung von ÜbereinkommenErlöschen der Bewilligung

§ 56

Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird; oder

b)

die Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erstattet wird.

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer gesonderten Betriebsbewilligung gemäß § 54 Abs 2 ab Rechtskraft derselben aufgenommen wird;

b)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird; oder

c)

der Betrieb der Leitungsanlage nach Feststellung der Landesregierung unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs 1 und Abs 2 lit a können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Überlegungen dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, es sei denn, dass dies durch die Landesregierung zu beurkundenprivatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001

2. Abschnitt

Weitere gemeinsame Bestimmungen

Beurkundung von ÜbereinkommenErlöschen der Bewilligung

§ 56

Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird; oder

b)

die Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erstattet wird.

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer gesonderten Betriebsbewilligung gemäß § 54 Abs 2 ab Rechtskraft derselben aufgenommen wird;

b)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird; oder

c)

der Betrieb der Leitungsanlage nach Feststellung der Landesregierung unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs 1 und Abs 2 lit a können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Überlegungen dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, es sei denn, dass dies durch die Landesregierung zu beurkundenprivatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

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