§ 58 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

AuskunftspflichtInhalt der Leitungsrechte

§ 58

(1) Die Landesregierung kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft über ihre wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der angemessen festzusetzenden Frist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der Landesregierung Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren.Leitungsrechte umfassen das Recht

a)

auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör;

b)

auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde;

c)

auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstmäßige Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird;

d)

auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben weiter den Organen der Landesregierung zur Erfüllung der dieser obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen Zutritt zu gewähren; dabei sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilenDer Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 2 verbundenen Kosten besteht nicht.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001

AuskunftspflichtInhalt der Leitungsrechte

§ 58

(1) Die Landesregierung kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft über ihre wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der angemessen festzusetzenden Frist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der Landesregierung Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren.Leitungsrechte umfassen das Recht

a)

auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör;

b)

auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde;

c)

auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstmäßige Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird;

d)

auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben weiter den Organen der Landesregierung zur Erfüllung der dieser obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen Zutritt zu gewähren; dabei sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilenDer Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 2 verbundenen Kosten besteht nicht.

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