§ 59 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Automationsunterstützter DatenverkehrAusästung und Durchschläge

§ 59

(1) Personenbezogene Daten, dieDie Ausästung und Durchschläge (§ 58 Abs 1 lit c) können nur in dem für die DurchführungErrichtung und Instandhaltung der Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind oder die die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitetBetriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigtDer Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, bearbeitete Datendie Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im RahmenVerzug oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Verfahren nach diesem GesetzDurchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu übermitteln an:tragen, es sei denn, dass sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.

1.

die Beteiligten an diesem Verfahren;

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden;

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden;

4.

den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001

Automationsunterstützter DatenverkehrAusästung und Durchschläge

§ 59

(1) Personenbezogene Daten, dieDie Ausästung und Durchschläge (§ 58 Abs 1 lit c) können nur in dem für die DurchführungErrichtung und Instandhaltung der Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind oder die die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitetBetriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigtDer Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, bearbeitete Datendie Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im RahmenVerzug oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Verfahren nach diesem GesetzDurchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu übermitteln an:tragen, es sei denn, dass sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.

1.

die Beteiligten an diesem Verfahren;

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden;

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden;

4.

den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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