§ 61 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Wiederherstellung des gesetzmäßigen ZustandesAuswirkung der Leitungsrechte

§ 61

Wird(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige daran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder wurde eine elektrische Anlage ohne die erforderlichesonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Weg.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Sie können weder durch Ersitzung erworben noch durch Verjährung aufgehoben werden. Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung oder unter erheblichen Abweichungen von der erteilten Bewilligung errichtet, erweitert oder abgeändert, hat die Landesregierung dem Veranlasser unter allfälliger Verfügung der Einstellung der Ausführung der Maßnahme aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Maßnahme zu beseitigen. Liegt unter Berücksichtigung der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften offenkundig ein unbehebbarer Versagungsgrund vor, ist lediglich die Beseitigung der Maßnahme Gegenstand des Auftrages. Wird eine nachträgliche Bewilligung versagt, gilt der gemäß dem ersten Satz erteilte Auftrag mit der Maßgabe als Auftrag zur Beseitigung der Maßnahme, dass die darin bestimmte Frist ab der Erlassung des Versagungsbescheides zu laufen beginntLeitungsanlage.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001

Wiederherstellung des gesetzmäßigen ZustandesAuswirkung der Leitungsrechte

§ 61

Wird(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige daran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder wurde eine elektrische Anlage ohne die erforderlichesonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Weg.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Sie können weder durch Ersitzung erworben noch durch Verjährung aufgehoben werden. Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung oder unter erheblichen Abweichungen von der erteilten Bewilligung errichtet, erweitert oder abgeändert, hat die Landesregierung dem Veranlasser unter allfälliger Verfügung der Einstellung der Ausführung der Maßnahme aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Maßnahme zu beseitigen. Liegt unter Berücksichtigung der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften offenkundig ein unbehebbarer Versagungsgrund vor, ist lediglich die Beseitigung der Maßnahme Gegenstand des Auftrages. Wird eine nachträgliche Bewilligung versagt, gilt der gemäß dem ersten Satz erteilte Auftrag mit der Maßgabe als Auftrag zur Beseitigung der Maßnahme, dass die darin bestimmte Frist ab der Erlassung des Versagungsbescheides zu laufen beginntLeitungsanlage.

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