§ 75 LEG § 75

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs. 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession gemäß(entfallen auf Grund § 14 LGBl Nr 10/2018und der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß § 48 können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.902,80 € festgesetzt werden.)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017

(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs. 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession gemäß(entfallen auf Grund § 14 LGBl Nr 10/2018und der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß § 48 können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.902,80 € festgesetzt werden.)

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