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(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn
1. | ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem | |||||||||
2. | eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 12a Abs 1 lit a). |
Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.
(2) Die Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.
(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn
1. | ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem | |||||||||
2. | eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 12a Abs 1 lit a). |
Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.
(2) Die Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.