§ 12f SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn

1.

ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG) oder

2.

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 12a Abs 1 lit a).

Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

(2) Die Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.2019

(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn

1.

ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG) oder

2.

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 12a Abs 1 lit a).

Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

(2) Die Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.

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