§ 12g SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf, wenn nicht Abs 2 Anwendung findet, nur erteilt werden, wenn

a)

für die Errichtung eine Bewilligung (§ 12d) vorliegt;

b)

festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

c)

die Bedingungen der Bewilligung für die Errichtung erfüllt sind;

d)

die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (§ 20) gleichzeitig genehmigt werden kann;

e)

die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes (§ 24 Abs 6) bzw eines geeigneten Zahnarztes oder Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (§ 24a Abs 3) als verantwortlichen Leiter des zahnärztlichen Dienstes gleichzeitig genehmigt werden kann;

f)

glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und

g)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß § 20a erforderlich ist.

(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die Anzeige gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn entweder eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 12f Z 2 vorliegt und die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, d bis f sowie im Fall einer Errichtungsbewilligung auch Abs 1 lit c gegeben sind.

(3) Beim Betrieb von selbstständigen Ambulatorien, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Trägers der Medizinischen Universität zum regeln.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes des selbstständigen Ambulatoriums notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen.

(5) Nach Erteilung der Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung innerhalb eines Jahres zu prüfen, ob beim Betrieb der Krankenanstalt die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.06.2011 bis 30.11.2019

(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf, wenn nicht Abs 2 Anwendung findet, nur erteilt werden, wenn

a)

für die Errichtung eine Bewilligung (§ 12d) vorliegt;

b)

festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

c)

die Bedingungen der Bewilligung für die Errichtung erfüllt sind;

d)

die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (§ 20) gleichzeitig genehmigt werden kann;

e)

die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes (§ 24 Abs 6) bzw eines geeigneten Zahnarztes oder Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (§ 24a Abs 3) als verantwortlichen Leiter des zahnärztlichen Dienstes gleichzeitig genehmigt werden kann;

f)

glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und

g)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß § 20a erforderlich ist.

(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die Anzeige gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn entweder eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 12f Z 2 vorliegt und die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, d bis f sowie im Fall einer Errichtungsbewilligung auch Abs 1 lit c gegeben sind.

(3) Beim Betrieb von selbstständigen Ambulatorien, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Trägers der Medizinischen Universität zum regeln.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes des selbstständigen Ambulatoriums notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen.

(5) Nach Erteilung der Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung innerhalb eines Jahres zu prüfen, ob beim Betrieb der Krankenanstalt die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).

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