§ 14 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

a)

eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);

b)

eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);

c)

eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;

d)

eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;

e)

eine Verlegung der Betriebsstätte;

f)

eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;

g)

die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (lit e) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Krankenanstaltenplanden auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(3) Für die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und g) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Abs 2 an Stelle des § 7 der § 12f Anwendung.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.05.2014 bis 30.11.2019

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

a)

eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);

b)

eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);

c)

eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;

d)

eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;

e)

eine Verlegung der Betriebsstätte;

f)

eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;

g)

die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (lit e) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Krankenanstaltenplanden auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(3) Für die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und g) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Abs 2 an Stelle des § 7 der § 12f Anwendung.

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