§ 15 SKAG § 15

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.

(3) Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger sind die Bestimmungen derdes §§ 7 § 12f bis 11 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.05.2011

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.

(3) Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger sind die Bestimmungen derdes §§ 7 § 12f bis 11 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

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