§ 27 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemanden verweigert werden.

(2) Der ärztliche und der zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Ärztliche Hilfe in der Anstalt muss jederzeit sofort erreichbar sein.

2.

In Zentralkrankenanstalten muss uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Z 3 genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.

3.

In Schwerpunktkrankenanstalten müssen jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.

4.

In Standardkrankenanstalten muss im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie gewährleistet sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; im Übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein.

5.

In Fachschwerpunkten kann außerhalb der BetriebszeitenÖffnungszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessenstattdessen eine Rufbereitschaft während der Betriebszeiten eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.

6.

In dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Z 3 und 4 während der Betriebszeiten sinngemäß und kann; außerhalb der BetriebszeitenÖffnungszeiten kann jedoch von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der BetriebszeitBetriebszeiten sichergestellt ist.

7.

In dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der BetriebszeitenÖffnungszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen während der Betriebszeiten eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche postoperativeWeiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und konservative Nachsorge sichergestellt istPatienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.

8.

In Sanatorien muss jederzeit eine sofortige medizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin (notfallmedizinische Versorgung gemäß § 40 Abs 1 Ärztegesetz 1998) gewährleistet sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweils in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein, sofern verbindliche Qualitätskriterien nicht zwingend eine andere ärztliche Anwesenheit erfordern.

9.

In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe (notfallmedizinische Versorgung gemäß § 40 Abs 1 Ärztegesetz 1998) jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die Erteilung der erforderlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie, neben den ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über die medizinischen Masseure nach dem MMHmG und das Personal nach dem MABG und MTF-SHD-G gewährleistet ist.

10.

Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.

11.

In Krankenanstalten bzw Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet sein.

(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen oder zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw zahnärztlich behandelt werden.

(4) Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, soweit nicht die Vornahme der medizinischen Behandlung durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist. Die Einwilligung bzw Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2017 bis 30.11.2019

(1) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemanden verweigert werden.

(2) Der ärztliche und der zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Ärztliche Hilfe in der Anstalt muss jederzeit sofort erreichbar sein.

2.

In Zentralkrankenanstalten muss uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Z 3 genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.

3.

In Schwerpunktkrankenanstalten müssen jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.

4.

In Standardkrankenanstalten muss im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie gewährleistet sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; im Übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein.

5.

In Fachschwerpunkten kann außerhalb der BetriebszeitenÖffnungszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessenstattdessen eine Rufbereitschaft während der Betriebszeiten eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.

6.

In dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Z 3 und 4 während der Betriebszeiten sinngemäß und kann; außerhalb der BetriebszeitenÖffnungszeiten kann jedoch von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der BetriebszeitBetriebszeiten sichergestellt ist.

7.

In dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der BetriebszeitenÖffnungszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen während der Betriebszeiten eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche postoperativeWeiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und konservative Nachsorge sichergestellt istPatienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.

8.

In Sanatorien muss jederzeit eine sofortige medizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin (notfallmedizinische Versorgung gemäß § 40 Abs 1 Ärztegesetz 1998) gewährleistet sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweils in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein, sofern verbindliche Qualitätskriterien nicht zwingend eine andere ärztliche Anwesenheit erfordern.

9.

In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe (notfallmedizinische Versorgung gemäß § 40 Abs 1 Ärztegesetz 1998) jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die Erteilung der erforderlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie, neben den ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über die medizinischen Masseure nach dem MMHmG und das Personal nach dem MABG und MTF-SHD-G gewährleistet ist.

10.

Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.

11.

In Krankenanstalten bzw Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet sein.

(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen oder zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw zahnärztlich behandelt werden.

(4) Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, soweit nicht die Vornahme der medizinischen Behandlung durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist. Die Einwilligung bzw Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

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