§ 30a SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Von den Rechtsträgern sind einzurichten:

1.

Kinderschutzgruppen in Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Kinder- und Jugendheilkunde oder Kinderchirurgie;

2.

Opferschutzgruppen in Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie.

Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 25 Betten in diesen Abteilungen oder Organisationseinheiten können Kinder- oder Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn eine bereits bestehende Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben des Abs 3 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe (Abs 4 zweiter Satz) übernehmen kann. Weiters können die Rechtsträger anstelle getrennter Kinder- und Opferschutzgruppen auch eine Gewaltschutzgruppe einrichten, die unter Beachtung der personellen Vorgaben (Abs 3) die gesamten Aufgaben gemäß Abs 4 wahrnimmt.

(3) Den Kinder- und Opferschutzgruppen gehören jeweils folgende Mitglieder an:

1.

als Vertreter des ärztlichen Dienstes

a)

der Kinderschutzgruppe ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie,

b)

der Opferschutzgruppe entsprechend dem Leistungsangebot der Krankenanstalt ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und/oder ein Facharzt für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie;

2.

ein Vertreter des Pflegedienstes und

3.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

Die Kinderschutzgruppe kann einen Vertreter des zuständigen JugendwohlfahrtsträgersTrägers der Kinder- und Jugendhilfe mit beratender Funktion beiziehen. Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es gegenüber einem Patienten zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen durch Anstaltspersonal gekommen sei, haben die Kinder- und die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person aus dem Bereich der Salzburger Patientenvertretung (§ 22) als Mitglied beizuziehen.

(4) Den Kinderschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Opferschutzgruppen obliegen demgegenüber insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Opfern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2017 bis 30.11.2019

(1) Von den Rechtsträgern sind einzurichten:

1.

Kinderschutzgruppen in Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Kinder- und Jugendheilkunde oder Kinderchirurgie;

2.

Opferschutzgruppen in Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie.

Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 25 Betten in diesen Abteilungen oder Organisationseinheiten können Kinder- oder Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn eine bereits bestehende Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben des Abs 3 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe (Abs 4 zweiter Satz) übernehmen kann. Weiters können die Rechtsträger anstelle getrennter Kinder- und Opferschutzgruppen auch eine Gewaltschutzgruppe einrichten, die unter Beachtung der personellen Vorgaben (Abs 3) die gesamten Aufgaben gemäß Abs 4 wahrnimmt.

(3) Den Kinder- und Opferschutzgruppen gehören jeweils folgende Mitglieder an:

1.

als Vertreter des ärztlichen Dienstes

a)

der Kinderschutzgruppe ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie,

b)

der Opferschutzgruppe entsprechend dem Leistungsangebot der Krankenanstalt ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und/oder ein Facharzt für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie;

2.

ein Vertreter des Pflegedienstes und

3.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

Die Kinderschutzgruppe kann einen Vertreter des zuständigen JugendwohlfahrtsträgersTrägers der Kinder- und Jugendhilfe mit beratender Funktion beiziehen. Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es gegenüber einem Patienten zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen durch Anstaltspersonal gekommen sei, haben die Kinder- und die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person aus dem Bereich der Salzburger Patientenvertretung (§ 22) als Mitglied beizuziehen.

(4) Den Kinderschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Opferschutzgruppen obliegen demgegenüber insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Opfern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.

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