§ 40 SKAG § 40

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 53 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.05.2011

Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 53 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

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