§ 49 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern einervon öffentlichen Krankenanstalten oder zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der einen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der anderen Krankenanstalt (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Eine Genehmigung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn

1.

ein Bedarf nach Abschluss eines solchen Vertrages vorliegt;

2.

die ärztliche Aufsicht der Hauptanstalt über ihre Patienten in der angegliederten Krankenanstalt gewährleistet ist;

3.

die Beachtung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztlicher Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verpflegung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert ist;

4.

eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Gültigkeitsdauer oder bei Abschluss auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vorgesehen ist;

5.

die Höhe der Pflegegebühren oder der LKF-Gebühren festgesetzt ist, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Krankenanstalt zu leisten sind.

(3) Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem Zustand führen würde oder geführt hat, der dem Salzburger Krankenanstaltenplander jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung–Gesundheit widerspricht. Die Genehmigung ist darüber hinaus dann zu widerrufen, wenn eine der im Abs 2 genannten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(4) Für jene Fälle, in denen eine der beteiligten Krankenanstalten in einem anderen Bundesland liegt, ist ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.

(5) Im Fall eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 30.11.2019

(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern einervon öffentlichen Krankenanstalten oder zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der einen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der anderen Krankenanstalt (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Eine Genehmigung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn

1.

ein Bedarf nach Abschluss eines solchen Vertrages vorliegt;

2.

die ärztliche Aufsicht der Hauptanstalt über ihre Patienten in der angegliederten Krankenanstalt gewährleistet ist;

3.

die Beachtung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztlicher Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verpflegung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert ist;

4.

eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Gültigkeitsdauer oder bei Abschluss auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vorgesehen ist;

5.

die Höhe der Pflegegebühren oder der LKF-Gebühren festgesetzt ist, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Krankenanstalt zu leisten sind.

(3) Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem Zustand führen würde oder geführt hat, der dem Salzburger Krankenanstaltenplander jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung–Gesundheit widerspricht. Die Genehmigung ist darüber hinaus dann zu widerrufen, wenn eine der im Abs 2 genannten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(4) Für jene Fälle, in denen eine der beteiligten Krankenanstalten in einem anderen Bundesland liegt, ist ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.

(5) Im Fall eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.

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