§ 50 SKAG § 50

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:

1.

zur Leistung erster ärztlicher Hilfe;

2.

zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;

3.

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;

4.

über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;

5.

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;

6.

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten; oder

7.

zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.

(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn

a)

der Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder

b)

durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Abs 1 angeführten Aufgaben zu befürchten ist.

(4) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.

(5) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2017

(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:

1.

zur Leistung erster ärztlicher Hilfe;

2.

zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;

3.

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;

4.

über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;

5.

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;

6.

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten; oder

7.

zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.

(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn

a)

der Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder

b)

durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Abs 1 angeführten Aufgaben zu befürchten ist.

(4) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.

(5) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten