§ 52 SKAG § 52

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) DieIn öffentlichen Krankenanstalten sind folgende Stellen jener Ärztegemäß Abs 2 auszuschreiben:

1.

Stellen jener Ärzte, die eine Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer Krankenanstalt leiten;

2.

Stellen jener Ärzte, die als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen;

3.

Stellen jener Ärzte, die als Krankenhaushygieniker bestellt werden sollen;

4.

Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden oder als Konsiliarapotheker bestellt werden sollen.

Stellenausschreibungen von Fondskrankenanstalten gemäß Z 1 und 2 sind vor der Veröffentlichung dem Landessanitätsrat zu übermitteln, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium inder innerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte oder als Krankenhaushygieniker bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, dieFrist von 14 Tagen ab dem Einlangen dazu insbesondere im Hinblick auf das Übereinstimmen der Stellenausschreibung mit dem Versorgungsauftrag der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden oder als Konsiliarapotheker bestellt werden sollen, sind öffentlich auszuschreibenFondskrankenanstalt Stellung nehmen kann.

(2) Die im Abs 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienst- und Besoldungsvorschriften und der beizubringenden Unterlagen zumindest in einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben. Bei der Ausschreibung von Ärztestellen ist die Ärztekammer für Salzburg und bei der Ausschreibung von Apothekerstellen die Österreichische Apothekerkammer gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen.

(3) Die Bewerbungsgesuche um die offenen Stellen sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls mit dem Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw der Facharzteigenschaft sowie mit einem Lebenslauf, in dem besonders die medizinische Ausbildung und die bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen sind, und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einem amtsärztlichen Gesundheits- und einem polizeilichen Führungszeugnis zu belegen.

(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung zu übermitteln. Der Landessanitätsrat hatIn diesem Gutachten sind die BewerberBewerbungen für die ausgeschriebene Stelle zu reihenbeurteilen, eingehend zu begründen und dieeine dementsprechende Reihung der Bewerber eingehend zu begründenvorzunehmen. Die Begründung hat sich auf die Eignung des Bewerbers zur angestrebten Stelle,sowohl auf die fachliche Qualifikation undder Bewerber als auch auf die Befähigungderen Eignung für eine leitende ärztliche (pharmazeutische)die ausgeschriebene Stelle zu erstrecken. Bei Bewerbungen um Stellen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 in Fondskrankenanstalten ist überdies auf die Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Das Gutachten mit den vorgelegten Unterlagen ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt, eine weitere Ausfertigung des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 die Wahl unter den gereihten Bewerbern.

(6) Dem Antrage auf Genehmigung eines leitenden Arztes (Prosektors) gemäß § 24 Abs 6 sind die Gesuche und Unterlagen aller Bewerber anzuschließen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2015

(1) DieIn öffentlichen Krankenanstalten sind folgende Stellen jener Ärztegemäß Abs 2 auszuschreiben:

1.

Stellen jener Ärzte, die eine Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer Krankenanstalt leiten;

2.

Stellen jener Ärzte, die als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen;

3.

Stellen jener Ärzte, die als Krankenhaushygieniker bestellt werden sollen;

4.

Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden oder als Konsiliarapotheker bestellt werden sollen.

Stellenausschreibungen von Fondskrankenanstalten gemäß Z 1 und 2 sind vor der Veröffentlichung dem Landessanitätsrat zu übermitteln, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium inder innerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte oder als Krankenhaushygieniker bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, dieFrist von 14 Tagen ab dem Einlangen dazu insbesondere im Hinblick auf das Übereinstimmen der Stellenausschreibung mit dem Versorgungsauftrag der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden oder als Konsiliarapotheker bestellt werden sollen, sind öffentlich auszuschreibenFondskrankenanstalt Stellung nehmen kann.

(2) Die im Abs 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienst- und Besoldungsvorschriften und der beizubringenden Unterlagen zumindest in einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben. Bei der Ausschreibung von Ärztestellen ist die Ärztekammer für Salzburg und bei der Ausschreibung von Apothekerstellen die Österreichische Apothekerkammer gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen.

(3) Die Bewerbungsgesuche um die offenen Stellen sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls mit dem Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw der Facharzteigenschaft sowie mit einem Lebenslauf, in dem besonders die medizinische Ausbildung und die bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen sind, und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einem amtsärztlichen Gesundheits- und einem polizeilichen Führungszeugnis zu belegen.

(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung zu übermitteln. Der Landessanitätsrat hatIn diesem Gutachten sind die BewerberBewerbungen für die ausgeschriebene Stelle zu reihenbeurteilen, eingehend zu begründen und dieeine dementsprechende Reihung der Bewerber eingehend zu begründenvorzunehmen. Die Begründung hat sich auf die Eignung des Bewerbers zur angestrebten Stelle,sowohl auf die fachliche Qualifikation undder Bewerber als auch auf die Befähigungderen Eignung für eine leitende ärztliche (pharmazeutische)die ausgeschriebene Stelle zu erstrecken. Bei Bewerbungen um Stellen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 in Fondskrankenanstalten ist überdies auf die Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Das Gutachten mit den vorgelegten Unterlagen ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt, eine weitere Ausfertigung des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 die Wahl unter den gereihten Bewerbern.

(6) Dem Antrage auf Genehmigung eines leitenden Arztes (Prosektors) gemäß § 24 Abs 6 sind die Gesuche und Unterlagen aller Bewerber anzuschließen.

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