§ 53 SKAG § 53

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Gebührenklassen

§ 53

(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.

(2) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 42 lit g neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten.

(3) Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.

(4) In der Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen oder über Verlangen eines Dritten aufzunehmen; die Krankenanstalt hat vor einer derartigen Aufnahme nachweislich über die besonderen, mit der Aufnahme in die Sonderklasse verbundenen Gebühren (Pflegegebühr, Sondergebühren) Aufklärung

zu geben und diese Aufnahme in der Regel von der vorherigen Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren abhängig zu machen.

Ferner soll die Aufnahme in die Sonderklasse nur gegen eine angemessene Vorauszahlung oder den Nachweis einer besonderen Versicherung hinsichtlich der höheren Gebühren erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.12.2004
Gebührenklassen

§ 53

(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.

(2) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 42 lit g neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten.

(3) Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.

(4) In der Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen oder über Verlangen eines Dritten aufzunehmen; die Krankenanstalt hat vor einer derartigen Aufnahme nachweislich über die besonderen, mit der Aufnahme in die Sonderklasse verbundenen Gebühren (Pflegegebühr, Sondergebühren) Aufklärung

zu geben und diese Aufnahme in der Regel von der vorherigen Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren abhängig zu machen.

Ferner soll die Aufnahme in die Sonderklasse nur gegen eine angemessene Vorauszahlung oder den Nachweis einer besonderen Versicherung hinsichtlich der höheren Gebühren erfolgen.

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