§ 65 SKAG § 65

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren

§ 65

(1) Wenn weder der SAGES noch ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch ihre KrankenfürsorgeeinrichtungRechtes ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommenaufkommt, hat der Patient die PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des folgenden AbsatzesAbs 2 eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) An Stelle des Patienten selbst sind – unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Zahlungspflicht – zur Bezahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren verpflichtet:

a)

die zum Unterhalte des Patienten Verpflichteten;

b)

die in einem Vertrag, insbesondere in einem Leibrenten-, Ausgedinge- oder Dienstvertrag als zur Bezahlung von Verpflegskosten verpflichtet bezeichneten Personen;

c)

die Verlassenschaft, wenn der Erblasser zur Zahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren verpflichtet wäre;

d)

die Konkursmasse, wenn über das Vermögen des zur Bezahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren Verpflichteten der Konkurs eröffnet wurde.

(3) Bei Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinn der fürsorgerechtlichen Bestimmungen sind die Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren nach diesen Vorschriften zu tragen.

(4) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§ 66 und 67 Abs 1) darf von dem nach Abs 1 und 2 Verpflichteten nicht eingehoben werden.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 01.01.2006
Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren

§ 65

(1) Wenn weder der SAGES noch ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch ihre KrankenfürsorgeeinrichtungRechtes ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommenaufkommt, hat der Patient die PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des folgenden AbsatzesAbs 2 eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) An Stelle des Patienten selbst sind – unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Zahlungspflicht – zur Bezahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren verpflichtet:

a)

die zum Unterhalte des Patienten Verpflichteten;

b)

die in einem Vertrag, insbesondere in einem Leibrenten-, Ausgedinge- oder Dienstvertrag als zur Bezahlung von Verpflegskosten verpflichtet bezeichneten Personen;

c)

die Verlassenschaft, wenn der Erblasser zur Zahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren verpflichtet wäre;

d)

die Konkursmasse, wenn über das Vermögen des zur Bezahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren Verpflichteten der Konkurs eröffnet wurde.

(3) Bei Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinn der fürsorgerechtlichen Bestimmungen sind die Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren nach diesen Vorschriften zu tragen.

(4) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§ 66 und 67 Abs 1) darf von dem nach Abs 1 und 2 Verpflichteten nicht eingehoben werden.

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