§ 67 SKAG § 67

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Rückständige Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren einschließlich jener für Begleitpersonen von Patienten sowie Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung durch die öffentliche Krankenanstalt fällig.

(2) Sie sind, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, im Gerichtsweg geltend zu machen.

(3) Für die Einbringung von rückständigen Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren einschließlich jener für Begleitpersonen von Patienten sowie von Kostenbeiträgen wird die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution, § 1 Abs 1 Z 34 VVG) gewährt. Ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn dies der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Vorlage eines Rückstandsausweises beantragt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn der Verpflichtete die behauptete Leistungspflicht dem Grund oder der Höhe nach bestreitet; in diesem Fall kann der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt den Anspruch gerichtlich geltend machen.

(4) Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.

(5) Die Stellung der Gebührenrechnung sowie die Hereinbringung rückständiger Gebühren erfolgt hinsichtlich des Arzthonorars im Namen und auf Rechnung der Ärzte durch den Rechtsträger der Krankenanstalt.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.07.2017

(1) Rückständige Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren einschließlich jener für Begleitpersonen von Patienten sowie Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung durch die öffentliche Krankenanstalt fällig.

(2) Sie sind, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, im Gerichtsweg geltend zu machen.

(3) Für die Einbringung von rückständigen Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren einschließlich jener für Begleitpersonen von Patienten sowie von Kostenbeiträgen wird die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution, § 1 Abs 1 Z 34 VVG) gewährt. Ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn dies der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Vorlage eines Rückstandsausweises beantragt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn der Verpflichtete die behauptete Leistungspflicht dem Grund oder der Höhe nach bestreitet; in diesem Fall kann der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt den Anspruch gerichtlich geltend machen.

(4) Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.

(5) Die Stellung der Gebührenrechnung sowie die Hereinbringung rückständiger Gebühren erfolgt hinsichtlich des Arzthonorars im Namen und auf Rechnung der Ärzte durch den Rechtsträger der Krankenanstalt.

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