§ 82 SKAG § 82

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

Beziehungen der Rechtsträger der Krankenanstalten

zu den Sozialversicherungsträgern

Beziehungen zu Fondskrankenanstalten

§ 82

(1) Die Fondskrankenanstaltenöffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die von Versicherungsträgern (§ 90) eingewiesenen Erkrankten und die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Die Erkrankten können aufüber ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Sie sind jedoch, soweit sich nicht aus dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt, verpflichtet, die Sondergebühren aus eigenem zu tragen.

(3) Die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgt nur, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der im Abs 2 erwähnten Kosten beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Erkrankte bzw sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären.

(4) Die Aufnahme in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2005
5. Abschnitt

Beziehungen der Rechtsträger der Krankenanstalten

zu den Sozialversicherungsträgern

Beziehungen zu Fondskrankenanstalten

§ 82

(1) Die Fondskrankenanstaltenöffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die von Versicherungsträgern (§ 90) eingewiesenen Erkrankten und die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Die Erkrankten können aufüber ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Sie sind jedoch, soweit sich nicht aus dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt, verpflichtet, die Sondergebühren aus eigenem zu tragen.

(3) Die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgt nur, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der im Abs 2 erwähnten Kosten beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Erkrankte bzw sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären.

(4) Die Aufnahme in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.

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