§ 85 SKAG § 85

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Informationsrechte

§ 85

(1) Den Versicherungsträgern steht nach MaßgabeWeder der folgenden Absätze hinsichtlichRechtsträger der ErkranktenFondskrankenanstalt noch der SAGES haben gegenüber dem Patienten, dem Versicherten oder den für deren Anstaltspflege sie aufzukommen habenihn unterhaltspflichtigen Personen, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

(2) Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw für die Untersuchung des Erkrankten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.

(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw die Untersuchung des Erkrankten hatsoweit in den von der Krankenanstalt dafür bestimmten Räumen§§ 59, 60 und im Beisein des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger, nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird dadurch61 nicht berührtanderes bestimmt ist, einen Anspruch auf Gegenleistungen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 01.01.2006

Informationsrechte

§ 85

(1) Den Versicherungsträgern steht nach MaßgabeWeder der folgenden Absätze hinsichtlichRechtsträger der ErkranktenFondskrankenanstalt noch der SAGES haben gegenüber dem Patienten, dem Versicherten oder den für deren Anstaltspflege sie aufzukommen habenihn unterhaltspflichtigen Personen, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

(2) Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw für die Untersuchung des Erkrankten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.

(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw die Untersuchung des Erkrankten hatsoweit in den von der Krankenanstalt dafür bestimmten Räumen§§ 59, 60 und im Beisein des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger, nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird dadurch61 nicht berührtanderes bestimmt ist, einen Anspruch auf Gegenleistungen.

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