§ 90 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:

a)

die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse,

b)

die BetriebskrankenkassenVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,

c)

die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauAllgemeine Unfallversicherungsanstalt,

d)

die Allgemeine UnfallversicherungsanstaltSozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

e)

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,Pensionsversicherungsanstalt.

f) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
g) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
h) die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
i) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 ASVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der SozialversicherungsanstaltSozialversicherung der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.

(3) Für Personen, deren Aufenthalt auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes von einem Versicherungsträger zu tragen ist, findet § 91 Abs 1 Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.2019

(1) Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:

a)

die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse,

b)

die BetriebskrankenkassenVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,

c)

die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauAllgemeine Unfallversicherungsanstalt,

d)

die Allgemeine UnfallversicherungsanstaltSozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

e)

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,Pensionsversicherungsanstalt.

f) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
g) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
h) die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
i) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 ASVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der SozialversicherungsanstaltSozialversicherung der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.

(3) Für Personen, deren Aufenthalt auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes von einem Versicherungsträger zu tragen ist, findet § 91 Abs 1 Anwendung.

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