§ 7 Sbg. OG

Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Nach der Entscheidung über die Bestellung Erstattung eines Vorschlages der Vorschlagskommission gemäß § 5 Abs 5 hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigtenin den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber davon schriftlich zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.2017 bis 30.06.2021

Nach der Entscheidung über die Bestellung Erstattung eines Vorschlages der Vorschlagskommission gemäß § 5 Abs 5 hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigtenin den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber davon schriftlich zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten