§ 21 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
3. Teil

Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen

Frauenförderungsgebot

§ 21

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs. 2) sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1.

der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder

2.

der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,

in der Dienststelle weniger als 4550 % beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018
3. Teil

Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen

Frauenförderungsgebot

§ 21

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs. 2) sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1.

der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder

2.

der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,

in der Dienststelle weniger als 4550 % beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen.

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