§ 34 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung sind folgende Gleichbehandlungskommissionen einzurichten:

1.

die Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung (Abs. 2);

2.

die Gleichbehandlungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Abs. 3).

Die Gleichbehandlungskommission für die Salzburger Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden kurz SALK, Abs. 4) ist in dieser Gesellschaft einzurichten. Auf die Zusammensetzung dieser Kommissionen ist § 11 anzuwenden.

(2) Der Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung gehören als Mitglieder an:

1.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Landesamtsdirektion;

2.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für dienstrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung der Landesbediensteten;

5.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.

(3) Der Gleichbehandlungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer gehören als Mitglieder an:

1.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für AngelegenheitenBildungsdirektion, die Lan-desbedienstete bzw der öffentlichen Pflichtschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;Landesbediensteter ist.

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

je eine von der Personalvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen entsandte Person;

5.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.

(4) Der Gleichbehandlungskommission für die SALK gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsführung;

2.

eine rechtskundige Expertin oder ein rechtskundiger Experte für dienstrechtliche Angelegenheiten;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe;

5.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.

(5) Für jede der in den Abs. 2 bis 4 jeweils Z 1 bis 4 genannten Personen ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Bei Mitgliedern gemäß Abs. 2 bis 4 jeweils Z 5 hat die Kommission anlässlich der Beschlussfassung über die Beiziehung auch über eine allfällige Vertretungsmöglichkeit des Mitglieds zu befinden.

(6) Die in den Abs. 2 und 3 jeweils Z 1 bis 3 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung und die im Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder von der Geschäftsführung der SALK zu bestellen. Dabei ist auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 bis 4 jeweils Z 4 sind vom jeweils zuständigen Organ der genannten Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat zu entsenden. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.

(7) Die Kommission hat in der Zusammensetzung der Abs. 2 bis 4 jeweils Z 1 bis 4 aus dem Kreis dieser Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

(8) Entsendet die jeweils genannte Personalvertretung oder der Zentralbetriebsrat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Mitglieder (Ersatzmitglieder), werden die betreffenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bei den Kommissionen gemäß Abs. 2 und 3 durch die Landesregierung und bei der Kommission gemäß Abs. 4 durch die Geschäftsführung der SALK bestellt.

Stand vor dem 18.06.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 18.06.2021

(1) Beim Amt der Landesregierung sind folgende Gleichbehandlungskommissionen einzurichten:

1.

die Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung (Abs. 2);

2.

die Gleichbehandlungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Abs. 3).

Die Gleichbehandlungskommission für die Salzburger Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden kurz SALK, Abs. 4) ist in dieser Gesellschaft einzurichten. Auf die Zusammensetzung dieser Kommissionen ist § 11 anzuwenden.

(2) Der Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung gehören als Mitglieder an:

1.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Landesamtsdirektion;

2.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für dienstrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung der Landesbediensteten;

5.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.

(3) Der Gleichbehandlungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer gehören als Mitglieder an:

1.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für AngelegenheitenBildungsdirektion, die Lan-desbedienstete bzw der öffentlichen Pflichtschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;Landesbediensteter ist.

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

je eine von der Personalvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen entsandte Person;

5.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.

(4) Der Gleichbehandlungskommission für die SALK gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsführung;

2.

eine rechtskundige Expertin oder ein rechtskundiger Experte für dienstrechtliche Angelegenheiten;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe;

5.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.

(5) Für jede der in den Abs. 2 bis 4 jeweils Z 1 bis 4 genannten Personen ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Bei Mitgliedern gemäß Abs. 2 bis 4 jeweils Z 5 hat die Kommission anlässlich der Beschlussfassung über die Beiziehung auch über eine allfällige Vertretungsmöglichkeit des Mitglieds zu befinden.

(6) Die in den Abs. 2 und 3 jeweils Z 1 bis 3 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung und die im Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder von der Geschäftsführung der SALK zu bestellen. Dabei ist auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 bis 4 jeweils Z 4 sind vom jeweils zuständigen Organ der genannten Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat zu entsenden. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.

(7) Die Kommission hat in der Zusammensetzung der Abs. 2 bis 4 jeweils Z 1 bis 4 aus dem Kreis dieser Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

(8) Entsendet die jeweils genannte Personalvertretung oder der Zentralbetriebsrat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Mitglieder (Ersatzmitglieder), werden die betreffenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bei den Kommissionen gemäß Abs. 2 und 3 durch die Landesregierung und bei der Kommission gemäß Abs. 4 durch die Geschäftsführung der SALK bestellt.

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