§ 38 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die oder der Vorsitzende hat die jeweilige Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes verlangen.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommissionen, mit Ausnahme der Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK, sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sie fasstDie Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für welche die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben. StimmenthaltungStimmenenthaltung ist unzulässig.

(4) Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der jeweiligen Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie oder er hat dem Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes nach Beiziehung bestimmter Fachleute zu entsprechen.

(5) Die Kommissionen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der Näheres zu den vorstehenden Bestimmungen festzulegen ist.

(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen gemäß § 34 Abs. 2 und 3bis 4 hat das Amt der Landesregierung und für jene der Kommission gemäß § 34 Abs. 4 die SALK Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018

(1) Die oder der Vorsitzende hat die jeweilige Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes verlangen.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommissionen, mit Ausnahme der Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK, sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sie fasstDie Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für welche die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben. StimmenthaltungStimmenenthaltung ist unzulässig.

(4) Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der jeweiligen Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie oder er hat dem Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes nach Beiziehung bestimmter Fachleute zu entsprechen.

(5) Die Kommissionen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der Näheres zu den vorstehenden Bestimmungen festzulegen ist.

(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen gemäß § 34 Abs. 2 und 3bis 4 hat das Amt der Landesregierung und für jene der Kommission gemäß § 34 Abs. 4 die SALK Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.

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