§ 39 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist von der Leiterin oder vom Leiter jener Organisationseinheit auszuüben, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung unmittelbar mit Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlung betraut ist. Sie oderbzw er hat eine Bedienstete oder einen Bedienstetendie erforderliche Anzahl von in der Organisationseinheit zur Vertreterinbeschäftigten Bediensteten zu Vertreterinnen oder zum VertreterVertretern der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten einschließlich der Wahrnehmung der im § 48 genannten Aufgaben zu bestellen. Für die Besorgung einzelner Aufgaben einschließlich der Aufgaben gemäß § 48 können auch weitere Bedienstetein der Organisationseinheit beschäftigte Bedienstete herangezogen werden.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018

Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist von der Leiterin oder vom Leiter jener Organisationseinheit auszuüben, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung unmittelbar mit Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlung betraut ist. Sie oderbzw er hat eine Bedienstete oder einen Bedienstetendie erforderliche Anzahl von in der Organisationseinheit zur Vertreterinbeschäftigten Bediensteten zu Vertreterinnen oder zum VertreterVertretern der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten einschließlich der Wahrnehmung der im § 48 genannten Aufgaben zu bestellen. Für die Besorgung einzelner Aufgaben einschließlich der Aufgaben gemäß § 48 können auch weitere Bedienstetein der Organisationseinheit beschäftigte Bedienstete herangezogen werden.

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