§ 44 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Für Magistratsbedienstete ist nur eine Gleichbehandlungskommission einzurichten. Die Magistrats-Gleichbehandlungskommission ist beim Magistrat einzurichten. Ihr gehören als Mitglieder folgende Personen an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Personalangelegenheiten betrauten Dienststelle des Magistrates;

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Magistratsdirektion;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Gleichbehandlung zuständigen Dienststelle des Magistrats;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung der Magistratsbediensteten;

5.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 3 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den Diskriminierungsgrund sicherstellt.

Die Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 und ihre Ersatzmitglieder sind vom Stadtsenat zu bestellen. Das Mitglied gemäß Z 4 und sein Ersatzmitglied ist von der Personalvertretung der Magistratsbediensteten zu entsenden. Bei der Bestellung bzw Entsendung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kommission zwei Frauen angehören sollen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat die LandeshauptstadtStadt Salzburg Vorsorge zu treffen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.01.2018

Für Magistratsbedienstete ist nur eine Gleichbehandlungskommission einzurichten. Die Magistrats-Gleichbehandlungskommission ist beim Magistrat einzurichten. Ihr gehören als Mitglieder folgende Personen an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Personalangelegenheiten betrauten Dienststelle des Magistrates;

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Magistratsdirektion;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Gleichbehandlung zuständigen Dienststelle des Magistrats;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung der Magistratsbediensteten;

5.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 3 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den Diskriminierungsgrund sicherstellt.

Die Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 und ihre Ersatzmitglieder sind vom Stadtsenat zu bestellen. Das Mitglied gemäß Z 4 und sein Ersatzmitglied ist von der Personalvertretung der Magistratsbediensteten zu entsenden. Bei der Bestellung bzw Entsendung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kommission zwei Frauen angehören sollen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat die LandeshauptstadtStadt Salzburg Vorsorge zu treffen.

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