§ 46 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Bestimmungen über Personen und Institutionen

für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt

Salzburg und für die Gemeindeverbände

Anwendbares Recht

§ 46

Auf die Gemeinde-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018
3. Abschnitt

Bestimmungen über Personen und Institutionen

für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt

Salzburg und für die Gemeindeverbände

Anwendbares Recht

§ 46

Auf die Gemeinde-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

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