§ 47 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Abweichende Bestimmungen zur Gleichbehandlungskommission

§ 47

(1) Für Gemeindebedienstete ist eine Gleichbehandlungskommission beim Amt der Landesregierung einzurichten.

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

eine Person aus der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

2.

eine Person aus der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes;

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung der Gemeindebediensteten;

6.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 5 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den Diskriminierungsgrund sicherstellt.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 sind vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, bzw vom Salzburger Gemeindeverband namhaft zu machen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 2 Z 5 ist von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten namhaft zu machen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.

(4) Die Landesregierung, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, der Salzburger Gemeindeverband und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten haben bei der Bestellung bzw Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) nach Abs. 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kommission drei Frauen angehören sollen.

(5) Wird vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, vom Salzburger Gemeindeverband oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung kein Mitglied (Ersatzmitglied) namhaft gemacht, wird das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) durch die Landesregierung bestellt.

(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018
Abweichende Bestimmungen zur Gleichbehandlungskommission

§ 47

(1) Für Gemeindebedienstete ist eine Gleichbehandlungskommission beim Amt der Landesregierung einzurichten.

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

eine Person aus der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

2.

eine Person aus der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes;

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung der Gemeindebediensteten;

6.

eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Z 1 bis 5 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den Diskriminierungsgrund sicherstellt.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 sind vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, bzw vom Salzburger Gemeindeverband namhaft zu machen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 2 Z 5 ist von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten namhaft zu machen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.

(4) Die Landesregierung, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, der Salzburger Gemeindeverband und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten haben bei der Bestellung bzw Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) nach Abs. 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kommission drei Frauen angehören sollen.

(5) Wird vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, vom Salzburger Gemeindeverband oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung kein Mitglied (Ersatzmitglied) namhaft gemacht, wird das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) durch die Landesregierung bestellt.

(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.

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