§ 48 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Abweichende Bestimmungen für die oder den

Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 48

Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst ist von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Sie oder er hat eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Organisationseinheit zur Vertreterin oder zum Vertreter der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Für die Besorgung einzelner Aufgaben können auch weitere Bedienstete der Organisationseinheit herangezogen werden. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018
Abweichende Bestimmungen für die oder den

Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 48

Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst ist von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Sie oder er hat eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Organisationseinheit zur Vertreterin oder zum Vertreter der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Für die Besorgung einzelner Aufgaben können auch weitere Bedienstete der Organisationseinheit herangezogen werden. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968.

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