§ 7 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

HauptschulenMittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daßdass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine HauptschuleMittelschule besuchen können, sofernwenn für den Besuch der HauptschuleMittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 hauptschulfähigen Kindern vorhanden ist.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2019

HauptschulenMittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daßdass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine HauptschuleMittelschule besuchen können, sofernwenn für den Besuch der HauptschuleMittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 hauptschulfähigen Kindern vorhanden ist.

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